Enterprise Open Systems GmbH
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsabschluss
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als „AGB“ bezeichnet) regeln die geschäftlichen Beziehungen zwischen Enterprise Open Systems und dem Kunden; sie gelten ab dem 01.März 2011. Enterprise Open Systems vertreibt (Standard-)Software und Hardware diverser Hersteller (nachfolgend insgesamt auch als „Produkte“ bezeichnet) an Kunden. Sämtliche Leistungen der Enterprise Open Systems richten sich ausschließlich an als Unternehmen handelnde Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(2) Die Bestimmungen dieser AGB haben auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen dieser Art Gültigkeit, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt.
(3) Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden durch die vorbehaltlose Annahme des Angebotes von Enterprise Open Systems durch den Kunden und im Übrigen erst durch schriftliche Bestätigung von Enterprise Open Systems im Wege der Auftragsbestätigung verbindlich.
(4) Enterprise Open Systems kann Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen annehmen. Angebote der Enterprise Open Systems sind freibleibend. Vertragserklärungen beider Parteien bedürfen der Textform. Im Zweifel sind das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung von Enterprise Open Systems für den Vertragsinhalt maßgeblich.
§ 2 Vertragsgrundlagen, Leistungen und Leistungsänderungen
(1) Alle Leistungen von Enterprise Open Systems erfolgen ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieser AGB;
- den Bestimmungen des den Vertragsinhalt bestimmenden Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung von Enterprise Open Systems; sowie
- den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers der Software, die auf telefonische Anfrage bei Enterprise Open Systems beschafft werden können.
Bei Widersprüchen zwischen den Inhalten der vorstehend aufgeführten Vertragsgrundlagen gelten vorrangig die Inhalte der Lizenzbestimmungen der Hersteller, sodann die Inhalte des jeweiligen den Vertragsinhalt bestimmenden Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung von Enterprise Open Systems und schließlich die Bestimmungen dieser AGB.
(2) Es ist Enterprise Open Systems gestattet, Leistungen insgesamt oder zum Teil an geeignete Dritte zu übertragen.
(3) Änderungen der Leistungen von Enterprise Open Systems, die dem technischen Fortschritt dienen oder aufgrund unvorhergesehener Schwierigkeiten erforderlich werden, sind Enterprise Open Systems gestattet, soweit der Gegenstand der Leistung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
(4) Höhere Gewalt Fälle von höherer Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse (insbesondere Betriebs- und Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung oder in der Belieferung durch Vorlieferanten, Maschinendefekte, Unfall, Streiks, Aussperrungen, Brand, Beschlagnahme), die außerhalb des Willens und/oder der Einflusssphäre der Vertragsparteien liegen, verlängern die Leistungszeit entsprechend der Ausfallzeit. Derartige Ereignisse berechtigen erst dann zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages, wenn ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann; ein weiteres Abwarten gilt im Regelfall nach mehr als vier Wochen ab Eintritt der Ausfallzeit als unzumutbar. Eine Vertragspartei haftet nicht für daraus entstehende Schäden, es sei denn sie hat den Eintritt von höherer Gewalt bzw. das unvorhergesehene Ereignis zu vertreten.
§ 3 Beschaffenheit und Lieferung der Produkte, Gefahrübergang
(1) Beschaffenheit
a) Für die Beschaffenheit der gelieferten Produkte ist die Beschreibung in der jeweiligen Produktbeschreibung bzw. Anwenderdokumentation maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Produkte ist nicht geschuldet. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von Enterprise Open Systems oder des Herstellers der Software herleiten, es sei denn, Enterprise Open Systems hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Garantien von Enterprise Open Systems bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.
b) Der Kunde bestätigt, dass er in Bezug auf den Handel, die Herstellung, das Zusammensetzen sowie die Konfigurierung von Computer-Hardware, Software oder damit verbundener Produkte über ausreichende Erfahrung und Qualifikation verfügt, um eine fundierte Einschätzung über die Qualität und die Charakteristika der Produkte vornehmen zu können. Insbesondere hat sich der Kunde über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Produkte informiert und ist dafür verantwortlich, dass die Produkte seinen Vorstellungen, Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Im Zweifel hat sich der Kunde vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Enterprise Open Systems oder fachkundige Dritte beraten zu lassen.
c) Abweichend von der bei der Bestellung festgelegten Produktversion darf die jeweils zum Liefertermin neueste Version der Produkte geliefert werden, sofern dadurch der Anwendungsbereich und die zugesagte Funktionalität der Programme nicht beeinträchtigt werden.
d) Wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbaren, wird die Software in Form eines Objektcodes auf dem für die Software vereinbarten Datenträger geliefert. Der Kunde erhält den Quellcode von ggf. individuell erstellten Softwarebestandteilen nur, soweit seine Überlassung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
e) Enterprise Open Systems ist zu Teillieferungen berechtigt. Zusätzliche Versandkosten entstehen dem Kunden bei Teillieferungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
f) Die Installation der Software auf dem Rechner führt der Kunde selbst durch, es sei denn eine Installation durch Enterprise Open Systems wird ausdrücklich vereinbart.
(2) Lieferung
a) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk/Lager (ex works) an die von dem Kunden angegebene Versandadresse.
b) Alle Liefer- und Leistungstermine gelten unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
c) Für die Einhaltung von Lieferterminen ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Enterprise Open Systems das jeweilige Produkt dem Transporteur zur Abholung bereitstellt.
d) Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Gefahrübergang
a) Die Gefahr geht beim körperlichen Versand – auch im Fall einer frachtkostenfreien Lieferung sowie bei Teillieferungen – auf den Kunden über, sobald die Sendung an das beauftragte Transportunternehmen übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Enterprise Open Systems verlässt. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die Enterprise Open Systems nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
b) Versicherungen gegen Schäden aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Kunden vorgenommen. Zur Erhaltung des Transportversicherungsschutzes ist der Kunde verpflichtet, die Lieferung sofort nach Empfang auf Transportschäden zu untersuchen. Offensichtliche Schäden an der Lieferung oder der Verpackung sind von dem Frachtführer oder dessen Erfüllungsgehilfen auf dem Frachtbrief zu bestätigen. Verdeckte Schäden sind dem Transportführer sowie Enterprise Open Systems binnen sieben Tagen zu melden.
c) Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt der Kunde. Er ist verpflichtet, die Ware von Enterprise Open Systems sorgsam zu behandeln und in Höhe des vollen Kaufpreises zu versichern und den Versicherungsabschluss durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises; bei Teilzahlung muss in jedem Fall Versicherungsschutz bis zur Höhe des noch offenen Kaufpreises zu Gunsten von Enterprise Open Systems bestehen. Die Ansprüche gegen die Versicherung gelten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Enterprise Open Systems als abgetreten.
§ 4 Software-Nutzungsrechte
(1) Bei jedweder Überlassung von Nutzungsrechten an Software (Standard-Software, kundenspezifisch erstellte oder angepasste Software, Updates, Upgrades, Releases etc. – einschließlich zugehöriger Dokumentation, Informationen und Materialien) gelten vorrangig die Lizenzbestimmungen der Hersteller der Software.
(2) Bis zur vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Vergütung ist dem Kunden der Einsatz der Software nur widerruflich gestattet. Enterprise Open Systems kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
Wird eine zeitlich unbeschränkte Übertragung des Nutzungsrechts vorgesehen, so erhält der Kunde das zeitlich unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Leistungen nur mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
(3) Der Kunde hat die Lizenzbedingungen der Hersteller der Software einzuhalten und sicherzustellen, dass der jeweilige Endnutzer die Lizenzbedingungen ebenfalls einhält.
§ 5 Preise, Fälligkeit, Zahlung
(1) Preise
Die vom Kunden zu entrichtende Vergütung ergibt sich aus dem jeweils geltenden Angebot von Enterprise Open Systems bzw. der Auftragsbestätigung von Enterprise Open Systems. Die Preise gelten ab Werk/Lager. Sie schließen Nebenkosten (insbesondere Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Transport- sowie Versandkosten) nicht ein, es sei denn eine abweichende Vereinbarung wird ausdrücklich und schriftlich getroffen.
Die in Angeboten von Enterprise Open Systems genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Vertragsdaten unverändert bleiben. Die Preise von Enterprise Open Systems gelten zuzüglich ggf. anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Preisanpassung
Tritt bei einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten auf Seiten von Enterprise Open Systems eine wesentliche Änderung der preisbildenden Faktoren, wie z. B. Steigerung der Preise von Herstellern und Zulieferern, insbesondere Erhöhung von Lizenzvergütungen von SW-Herstellern und/oder Personalkosten ein, so ist Enterprise Open Systems berechtigt, entsprechend dieser Faktoren eine Preisanpassung vorzunehmen. Im Falle einer Veränderung des vereinbarten Preises von mehr als 5% hat der Käufer ein Kündigungsrecht.
(3) Fälligkeit, Zahlung, Zurückbehaltung, Verzug
a) Die Zahlung hat innerhalb des von Enterprise Open Systems dem Kunden gewährten Zahlungsziels zu erfolgen. Maßgeblich ist hierbei der Eingang des Geldes auf einem der (Geschäfts-)Konten von Enterprise Open Systems. Die Rechnung wird an dem Tag der Leistung, Lieferung, Teillieferung oder Mitteilung der Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
b) Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Nebenkosten (insbesondere Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Transport- sowie Versandkosten). Begleicht der Kunde aufgrund behaupteter Einwendungen die Rechnung von Enterprise Open Systems erst nach einem etwaig vereinbarten Skontozeitraum, so kann er ein Skonto nur geltend machen, wenn und soweit ihm dies gesondert, ausdrücklich und schriftlich von Enterprise Open Systems eingeräumt wird.
c) Enterprise Open Systems ist vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für ihre Teilleistungen sowie bei außergewöhnlichen Vorleistungen (z.B. Vorauszahlungen auf Leistungen Dritter) zu verlangen.
d) Enterprise Open Systems kann des Weiteren Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Kunden noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll, der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.
e) Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden kommt nur wegen Ansprüchen unmittelbar aus dem jeweils betroffenen einzelnen Vertrag in Betracht.
f) Im Falle des Zahlungsverzuges ist Enterprise Open Systems berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Enterprise Open Systems ist berechtigt, einen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.
g) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so kann Enterprise Open Systems Vorauszahlungen verlangen, und bis zum Eingang der Vorauszahlungen noch nicht erbrachte Leistungen zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist insbesondere auch dann auszugehen, wenn eine Wirtschaftsauskunft oder ein ähnliches Institut vor einer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden warnt bzw. eine Geschäftsbeziehung zu dem Auftragsvolumen nicht oder nur gegen Vorauszahlung empfiehlt.
h) Sollte der Kunde die Vorauszahlung gemäß den vorstehenden Vereinbarungen verweigern, ist Enterprise Open Systems berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Im Falle der Veräußerung von Sachen an den Kunden gilt folgendes: Die veräußerten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung aus dem Vertrag Eigentum von Enterprise Open Systems.
(2) Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von Enterprise Open Systems hinzuweisen und diesen unverzüglich zu informieren. Sicherungsübereignungen, sicherungshalber erfolgende Übertragungen der Nutzungsrechte und Pfändungen sind unzulässig.
(3) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch von Enterprise Open Systems erlischt das Recht des Kunden zur weiteren Nutzung der überlassenen Sachen. Eine etwaige Rücknahme der Sachen durch Enterprise Open Systems erfolgt immer nur sicherheitshalber. In keinem Fall liegt darin ein Rücktritt vom Vertrag, auch wenn Teilzahlungen gestattet wurden. Auch ist Enterprise Open Systems dann berechtigt, die Sachen freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn bleiben vorbehalten.
(4) Enterprise Open Systems verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht, Gewährleistung
Bei jedweder Überlassung von Produkten gelten folgende Vereinbarungen:
(1) Enterprise Open Systems gewährleistet, dass die Produkte den jeweils geltenden schriftlichen Produktspezifikationen, die in der jeweiligen Produktbeschreibung bzw. Anwenderdokumentation niedergelegt sind, entsprechen.
(2) Mängel hat der Kunde ohne schuldhaftes Zögern nach Entdeckung schriftlich unter Beschreibung der aufgetretenen Symptome zu melden. Offensichtliche Mängel sind zur Erhaltung der Gewährleistungsrechte spätestens zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen.
(3) Liegt ein Mangel vor, so wird Enterprise Open Systems nach eigener Wahl nachbessern oder nachliefern („Nacherfüllung“). Enterprise Open Systems kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Ersatzlieferung wird Enterprise Open Systems die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ersatzleistung zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Standort der Produkte verbracht wird. Liefert Enterprise Open Systems zum Zweck der Nacherfüllung ein mangelfreies Produkt, so hat der Kunde das gelieferte Produkt zurück zu gewähren.
(4) Ist Enterprise Open Systems zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, welche Enterprise Open Systems zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, seine Rechte aus Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz geltend zu machen.
(5) Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden bestehen nur in dem Umfang der Bestimmungen dieses Vertrages zur Haftung. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt wenigstens ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sollte sich Enterprise Open Systems gegenüber dem Hersteller auf eine längere Gewährleistungsfrist berufen können, so gilt diese gleichermaßen zu Gunsten der Kunden von Enterprise Open Systems.
(7) Für die Gewährleistungszeit benennt der Kunde einen festen Ansprechpartner. Der Kunde kann den Ansprechpartner durch schriftliche Anzeige an Enterprise Open Systems austauschen.
(8) Der Kunde wird Enterprise Open Systems auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ohne schuldhaftes Zögern informieren, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen durch die Software oder sonstige Leistungen geltend machen. Enterprise Open Systems bleiben im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten (insbesondere überträgt der Kunde die Entscheidung über sämtliche Rechtsverteidigungsmaßnahmen sowie die Durchführung und Überwachung dieser Rechtsverteidigungsmaßnahmen an Enterprise Open Systems).
(9) Enterprise Open Systems trifft keine Verpflichtung, wenn ein Mangel auf ein Verhalten des Kunden zurückzuführen ist. Hierzu gehören insbesondere – soweit ursächlich – eine nicht ordnungsgemäße Lagerung oder Benutzung, Wartung, Reparatur oder unberechtigte Veränderungen, die nicht von Enterprise Open Systems durchgeführt werden, oder Verwendung von Software auf Hardware, für welche die Software nach Maßgabe der Produktbeschreibung und Anwenderdokumentation nicht geeignet ist.
(10) Der Kunde hat sicherzustellen, dass (a) Gewährleistungsansprüche form- und fristgerecht geltend gemacht werden; (b) Produkte, die an Enterprise Open Systems zurückgegeben werden, keine Viren oder vergleichbare Defekte enthalten; (c) sämtliche (Warn-)Hinweisetiketten und Instruktionen, die für die Produkte gelten, nicht verändert oder entfernt werden; sowie (d) sämtliche Produktseriennummern registriert und aufbewahrt werden und Enterprise Open Systems hierauf im Schadensfall Zugriff nehmen kann.
§ 8 Haftung
Für die Haftung von Enterprise Open Systems sowie für die eigene Haftung ihrer Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – gelten folgende Regelungen:
(1) Enterprise Open Systems haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Enterprise Open Systems haftet für einfache Fahrlässigkeit dem Grunde nach nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist („Kardinalpflicht“). Für einfache Fahrlässigkeit haftet Enterprise Open Systems in der Höhe begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
(2) Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet Enterprise Open Systems nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz gegen Enterprise Open Systems beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich herbeigeführt.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse, -beschränkungen und -begrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Ein Mitverschulden des Kunden (z.B. eine unzureichende Datensicherung vor einer Installation bzw. einem Einsatz der Produkte) ist diesem anzurechnen. Enterprise Open Systems haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde alle üblichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbare im Aufwand rekonstruiert werden können.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber Enterprise Open Systems schriftlich anzuzeigen oder von Enterprise Open Systems aufnehmen zu lassen, so dass Enterprise Open Systems möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.
§ 9 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden Informationen und Erkenntnisse, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten.
(2) Die Zulässigkeit der Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist außerdem von einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei abhängig, es sei denn die Information/en war/en (a) vorher allgemein bekannt; (b) öffentlich abrufbar/verfügbar ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung; (c) einem Dritten, den selbst keine Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf die Information/en trifft, gutgläubig bekannt geworden; oder (d) wenn die Offenlegung durch ein Gericht oder eine ähnliche Institution angeordnet wird.
§ 10 Datenschutzrecht
(1) Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz und Datensicherheit sind zu beachten. Der Kunde ist bei der Weitergabe von Daten an Enterprise Open Systems für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit verantwortlich.
(2) Die Daten zum Abschluss und zur Abwicklung des Vertrages, unter Einschluss der Durchführung weiterer Korrespondenz mit dem Kunden, werden von Enterprise Open Systems gespeichert. Enterprise Open Systems ist darüber hinaus befugt, ihr vom Kunden übermittelte Daten zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
(3) Enterprise Open Systems wird auf Verlangen des Kunden über dessen gespeicherte Daten
Auskunft erteilen und diese berichtigen, löschen oder sperren, falls sie den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht entsprechen, insbesondere unvollständig oder unrichtig sind. Enterprise Open Systems wird diejenigen, denen ggf. Daten übermittelt wurden, hierüber informieren.
(4) Bonitätsprüfung
a) Der Kunde willigt ein, dass Enterprise Open Systems der für den Sitz des Kunden zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) Daten über die Beantragung, die Aufnahme, den Beginn, die absprachegemäße Abwicklung und die Beendigung des Vertrages übermittelt und Auskünfte dieser Art über den Kunden von der SCHUFA erhält, soweit diese eine Aufnahme derartiger Daten des Kunden vorsieht. Der Kunde kann Auskunft bei der SCHUFA über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Der Kunde willigt ein, dass im Fall eines Sitzwechsels die bisher zuständige SCHUFA die Daten an die dann zuständige SCHUFA übermittelt.
b) Enterprise Open Systems behält sich vor, bei der SCHUFA oder bei anderen Wirtschaftsauskunfteien (z.B. Creditreform, Euler/Hermes, D & B Schimmelpfennig GmbH, Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG) Auskünfte einzuholen, um sich von der Bonität des Kunden zu überzeugen. Sie behält sich weiterhin vor, Daten des Kunden aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. wenn der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Beendigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat, oder/und im Fall des Zahlungsverzugs bei unbestrittener Forderung oder/und bei Bestehen eines Vollstreckungstitels wegen rückständiger Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis) an die SCHUFA oder an andere Wirtschaftsauskunfteien im Rahmen eines mit diesen zum Austausch von Bonitätsdaten bestehenden Vertragsverhältnisses zu melden. Soweit bei diesen Organisationen während des Vertragsverhältnisses zwischen Enterprise Open Systems und dem Kunden Daten wegen nicht vertragsgemäßer Abwicklung aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Kunden anfallen, können diese Daten Enterprise Open Systems übermittelt werden. Die Datenerhebung und -nutzung erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Der Kunde darf – vorbehaltlich der Abtretung von Geldforderungen gemäß § 354 a HGB – einzelne Rechte dieses Vertrages sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn Enterprise Open Systems erteilt hierzu ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung. Enterprise Open Systems wird die Zustimmung erteilen, wenn berechtigte Belange des Kunden an der Übertragung von Rechten die Interessen von Enterprise Open Systems überwiegen.
(2) Der Verzicht auf die Ausübung oder die Unterlassung der Ausübung von Rechten nach dieser Vereinbarung durch eine Partei führt nicht zu einem Verzicht auf weitergehende Rechte.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der jeweilige Sitz von Enterprise Open Systems. Enterprise Open Systems darf den Kunden auch an dessen Sitz oder Niederlassung gerichtlich in Anspruch nehmen.
(5) Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie in Textform abgeschlossen oder wechselseitig bestätigt worden sind. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
(7) Enterprise Open Systems ist berechtigt, zu Werbezwecken folgende Informationen zu veröffentlichen: Kundenname, Branche, vom Kunden hergestellte Produkte, Anzahl der von Enterprise Open Systems erworbenen Produkte.